Information zur Wohngeldreform 2023

Zur wirtschaftlichen Sicherung des angemessenen und familiengerechten Wohnens zahlen Bund und Länder über die Kommunen und nur auf Antrag einen Zuschuss zur Miete, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Seit dem 1. Januar wurden mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz diese Zuschüsse zum einen erhöht und zum anderen haben mehr Haushalte Anspruch auf diese Sozialleistung. Sie können Ihren Anspruch auf Wohngeld prüfen lassen, wenn

  • Sie keine weiteren Sozialleistungen empfangen,
  • Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Gesamtmiete zu zahlen und
  • Sie kein erhebliches Vermögen besitzen.

Im neuen Wohngeld ist eine sogenannte Klimakomponente enthalten, die seit 2023 die Wohnungsnutzer bei der Zahlung der Heizkosten unterstützt und auch höhere Mieten durch energieeffiziente Neubauten bzw. energetische Sanierungen abfedern soll.

Entscheidend für den Bezug von Wohngeld sind

  • die Miethöhe des Wohnraums
  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Mitglieder ihres Haushaltes und
  • deren Gesamteinkommen.

Eine erste Orientierung können online-Wohngeldrechner geben, z. B. auf den Seiten www.wohngeld.org oder www.smart-rechner.de/wohngeld/. Für eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich Ihres persönlichen Wohngeldanspruchs ist der Antrag bei Ihrer Wohngeldbehörde unerlässlich. Das entsprechende Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.

Da mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz aktuell deutlich mehr Anträge bei den Ämtern eingehen, ist mit Verzögerungen bei der Bearbeitung und Auszahlung zu rechnen. Dennoch sollten Sie frühzeitig Ihren persönlichen Antrag stellen, denn wenn Sie wohngeldberechtigt sind, wird Ihnen die Leistung rückwirkend ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist.

 

Textquelle: Mitgliederinformation 1|2023 des vswg
Bildquelle: Bundesregierung

 

Anmerkung: Dieses Lektüre-Fazit hat lediglich informativen Charakter – ein Rechtsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. Für Fragen zu individueller Berechtigung, Höhe und Bezugsdauer wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner für Meißen oder Niederau .